spv-aalen.de

Satzung

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Städtepartnerschaftsverein Aalen“. Er hat seinen Sitz in Aalen und ist im Vereinsregister eingetragen. 

§2 Aufgabe, Zweck 

Aufgabe des Vereins ist die Förderung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Bewohnern der offiziellen Partnerstädte der Stadt Aalen auf privater Basis. Er verfolgt ferner das Ziel, durch kulturelle und sonstige Aktivitäten zur Völkerverständigung beizutragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§3  Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die mit ihrer Mitgliedschaft keine kommerziellen Zielsetzungen erkennen lassen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf, erworben. 

Die Mitgliedschaft endet  

1. bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen Personen und Gesellschaften mit deren Auflösung; 

2. jeweils nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung, die dem Vorstand bis spätestens 30. Sept. jeden Jahres zugegangen sein muss; 

3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sich das Mitglied mit den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder sonstige objektive Gesichtspunkte eine Mitgliedschaft nicht mehr angebracht erscheinen lassen. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung. 

§4  Ehrenmitgliedschaft 

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Mitglieder des Vereins für eine Ehrenmitgliedschaft vorschlagen, wenn sich diese besonders um den Zweck und die Zielsetzung des Vereins verdient gemacht haben. 

§5 Organe 

Organe des Vereins sind 

1. die Mitgliederversammlung, 

2. der Vorstand. 

Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. 

§6 Mitgliederversammlung 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen 

  1. die Wahl des Vorstands (§ 7 Abs. 1) 
  1. die Wahl der Kassenprüfer, 
  1. die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, 
  1. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 
  1. die Änderung der Satzung, 
  1. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaften, 
  1. sonstige durch Gesetz übertragene Aufgaben. 

Die Mitgliederversammlung ist, so oft es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens aber einmal im Jahr, vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt schriftlich mit einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen.  

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in den in Aalen erscheinenden Tageszeitungen Schwäbische Post und Aalener Volkszeitung erfolgen. Eine Einberufung ist außerdem erforderlich, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Vereinssatzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Über die Art der Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung.  

§7 Vorstand 

Dem Vorstand gehören an der Vorsitzende und ein Stellvertreter, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Partnerschaftsbeauftragte der Stadt Aalen. Von der Mitgliederversammlung können weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand berufen werden. 

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, vom Vorstand besorgt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden. 

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und ein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt. 

§8 Sitzungsprotokoll 

Über jede Verhandlung der Organe des Vereins ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden, vom Protokollführer und von je zwei weiteren Mitgliedern des entsprechenden Organs zu unterzeichnen ist. 

§9 Mitgliedsbeitrag, Spenden 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein ist außerdem berechtigt, Spenden zur Erfüllung seines gemeinnützigen Zwecks entgegenzunehmen. 

§10 Verwendung der Mittel 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§11 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kasse und Rechnung des Vereins sind mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung beauftragte Personen zu prüfen. 

§12 Auflösung des Vereins 

Zur Auflösung des Vereins bedarf .es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Über eine Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die beabsichtigte Vereinsauflösung angekündigt wurde. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Aalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat im Sinne der Ziele des Vereins.

Satzung herunterladen